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   BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22   

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BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22 (https://dejure.org/2022,23055)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2022 - 9 BN 1.22 (https://dejure.org/2022,23055)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - 9 BN 1.22 (https://dejure.org/2022,23055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Die Ablehnung eines förmlichen, in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann ein Gehörsverstoß, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10).

    In prozessrechtlich zulässiger Weise abgelehnt werden kann ein solcher Beweisantrag insbesondere dann, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10 zur entsprechenden Regelung im früheren § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO m. w. N.).

  • BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19

    Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Es ist verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Das Erfordernis einer plausiblen Beitragskalkulation und der Plausibilisierung der Erforderlichkeit der in die Kalkulation einbezogenen Aufwendungen wird vom Oberverwaltungsgericht dabei nicht aus dem Verwaltungsprozessrecht abgeleitet (so etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101.16 - juris Rn. 69 ff. für Sachsen-Anhalt; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 2 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Gelingt es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann, nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, geht dies zu ihren Lasten, so dass schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen ist (UA S. 6 f. und juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 und 21).

    Vielmehr ergebe es sich als materiell-rechtliche Verpflichtung im Wege einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG BB (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 ff.; vgl. darauf bezugnehmend auch UA S. 6 f. und juris Rn. 22).

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Die Ablehnung eines förmlichen, in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann ein Gehörsverstoß, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - (BVerwGE 145, 354 Rn. 22 ff.), die zum bundesgesetzlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist, sich also nicht auf die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Anschlussbeiträge für Wasserversorgungseinrichtungen bezieht, reicht dazu nicht aus.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht stützen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. November 2020 - 9 B 40.19 - NVwZ-RR 2021, 326 Rn. 15).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    b) Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht unter dem Deckmantel der Plausibilitätsprüfung eine mit einer sachgerechten Handhabung der Amtsermittlungspflicht nicht vereinbare "ungefragte Fehlersuche" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ) zur Erforderlichkeit der Kosten betrieben.
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Die Ablehnung eines förmlichen, in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann ein Gehörsverstoß, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Denn die Frage, ob die in die Beitragskalkulation eingestellten Aufwendungen aus den Jahren 1992 bis 1997 sach- und marktgerecht waren und durch sie keine grob unangemessenen, kostenbezogen nicht erforderlichen Mehrkosten entstanden sind, war nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 5).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20

    Zuerkennung des subsidiären Schutzes eines afghanischen Staatsangehörigen wegen

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
    Diese Pflicht verletzt es, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.12.2021 - 2 B 37.21

    Erfolglose Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes in einem

  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 40.19

    Fortsetzung des Verfahrens nach Prozessvergleich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
  • VG Berlin, 28.09.2023 - 37 K 256.22

    Berliner Hunderegister: Halterin von "Dino" muss 17,50 Euro zahlen

    Im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist das Gericht nicht gehalten, sich "ungefragt" auf Fehlersuche in Form einer Detailprüfung zu begeben (Hierzu grundlegend BVerG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43; ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 20.07.2022 - 9 BN 1/22, Rn. 11, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2022 - 19 A 339/22

    Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses für die

    BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - 9 BN 1.22 -, juris, Rn. 15, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 31.
  • OVG Sachsen, 25.11.2022 - 6 A 33/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Widerruf von Waffenbesitzkarten;

    Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellter Beweisanträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 9 BN 1.22 -, juris Rn. 16; v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17).
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